Im gegenständlichen Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig am 22. Main 2025 (AZ: 7 U 5/25) entschied und den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unserer Redaktion mitgeteilt hat, kam es zu einer Kollision zwischen einem überholenden Fahrzeug und einem aus einer Kolonne ausscherenden Fahrzeug. Dabei kam es zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50, weil der Unfallhergang nicht aufklärbar blieb und dem Überholenden eine gesteigerte Verantwortung zukam. 

Innerstädtische Kollision

Der Unfall ereignete sich bereits im September 2023 auf einer innerstädtischen Straße in Lübeck kurz vor einem Kreisverkehr. Dabei fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne in Richtung Kreisverkehr. Der Beklagte setzte mit seinem Pkw zum Überholen der Kolonne an und nutzte dabei teilweise die Gegenfahrspur.

Noch vor Erreichen der durchgezogenen Linie kam es zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge. Beschädigt wurde das klägerische Fahrzeug im vorderen linken Bereich, das Fahrzeug des Beklagten im rechten Seitenbereich. Fest stand lediglich, dass der Kläger sein Fahrzeug zumindest leicht nach links lenkte. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, wie weit er tatsächlich aus der Kolonne ausscherte und ob der Überholende einen ausreichenden Seitenabstand einhielt.

"Mehrere Unfallvarianten denkbar"

Das Oberlandesgericht bestätigte die hälftige Haftungsverteilung. Es stellte klar, dass mehrere Unfallvarianten denkbar seien, ohne dass sich eine davon sicher beweisen lasse. In einer möglichen Konstellation hätte der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, in einer anderen der Überholende gegen das Abstandsgebot. Beide Pflichtverstöße wögen im Rahmen der Haftungsabwägung mindestens gleich schwer. Auch im Fall vollständiger Nichtaufklärbarkeit verbleibe es bei den wechselseitigen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge. Ein Anteil, der die Betriebsgefahr der jeweils anderen Seite deutlich überwiegen oder verdrängen würde, sei nicht feststellbar.

Keine eindeutige Alleinschuld feststellbar

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht trotz der erhöhten Sorgfaltspflicht des Überholenden keinen Anscheinsbeweis zu dessen Lasten annahm. Zwar schaffe jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenlage und der Überholende trage grundsätzlich die Verantwortung für einen sicheren Ablauf. Dies allein rechtfertige jedoch keine Abweichung von der hälftigen Haftungsverteilung, solange sich der konkrete Unfallablauf nicht aufklären lasse. Zudem bestehe keine weitergehende Pflicht des Überholten, über das Rechtsfahrgebot hinaus den Überholvorgang aktiv zu ermöglichen oder den Überholenden nicht zu "behindern".

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