Im gegenständlichen, am Amtsgericht München am 30. Oktober 2025 (AZ: 191 C 991/25) verhandelten Fall, wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die behauptete, beim Einsteigen in einen Linienbus durch eine schließende Tür verletzt worden zu sein. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) gegenüber AUTOHAUS mitteilte, konnte die Klägerin den Unfall nicht schlüssig darlegen.

Der Entscheidung lag ein Vorfall aus dem September 2023 an einer Münchner Haltestelle zugrunde. Die Klägerin gab an, sie sei gerade in einen Linienbus eingestiegen, als der Fahrer die Tür plötzlich schloss. Dadurch sei sie eingeklemmt und rückwärts auf den Asphalt geschleudert worden. Die Frau erlitt nach eigenen Angaben eine Gehirnerschütterung, eine Knieprellung sowie Schmerzen in der Schulter. Nachdem das Busunternehmen vor dem Verfahren bereits 500 Euro gezahlt und weitere Forderungen abgelehnt hatte, klagte die Frau auf ein zusätzliches Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro.

Das Amtsgericht München sah jedoch weder eine typische Betriebsgefahr des Busses noch eine Pflichtverletzung des Fahrers als erwiesen an. In der persönlichen Anhörung der Klägerin traten erhebliche Widersprüche zutage. Hatte sie schriftlich zunächst angegeben, aus dem Bus herausgeschleudert worden zu sein, behauptete sie vor Gericht, sie habe bereits im Fahrzeug gestanden und sei herausgedrückt worden. Da keine Zeugen benannt wurden und die Videoaufzeichnungen des Busses wegen der späten Meldung bereits gelöscht waren, fehlten objektive Beweise.

Zudem stellte das Gericht klar, dass Busfahrer nicht bei jedem Fahrgast prüfen müssen, ob dieser sicheren Halt gefunden hat, sofern keine erkennbare Behinderung vorliegt. Selbst wenn der Sturz stattgefunden hätte, wäre die bereits gezahlte Summe von 500 Euro angesichts der Eigenverantwortung der Fahrgäste angemessen gewesen.

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