Im konkreten Fall hatte der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter die Reparaturkosten um 42 Prozent zu hoch kalkuliert. Das Gericht wertete dies als groben Mangel, die den Geschädigten berechtigt, das Honorar auf null zu mindern – womit auch eine Erstattungspflicht durch die gegnerische Versicherung entfällt.

Kosten für Vorschäden mit aufgenommen

Nach einem Verkehrsunfall, für den die Gegenseite voll haftete, gab der Kläger ein Gutachten in Auftrag. Dem Sachverständigen war bekannt, dass das Fahrzeug im Frontbereich bereits erhebliche, unreparierte Altschäden aufwies, insbesondere am Stoßfänger und der Radabdeckung.

Dennoch kalkulierte der Gutachter Reparaturkosten in Höhe von rund 2.310 Euro. Ein vom Gericht bestellter Prüfsachverständiger stellte jedoch fest, dass durch den neuen Unfall an diesen bereits stark beschädigten Teilen gar keine "wirtschaftliche Schadensvertiefung" eingetreten war – ein Austausch wäre ohnehin schon vorher nötig gewesen. Die tatsächlich berechtigten Kosten lagen lediglich bei 1.342 Euro.

Kein Geld für "unbrauchbares Gutachten"

Das AG Gelsenkirchen wies die Klage auf Übernahme der Gutachterkosten ab. Da die Kalkulation um 42 Prozent über dem tatsächlichen Schaden lag und grundlegende Prinzipien der Schadensbewertung (Altschadenproblematik) missachtet wurden, sei das Gutachten als Regulierungsgrundlage unbrauchbar.

Der Geschädigte könne selbst vom Vertrag mit dem Gutachter zurücktreten oder die Zahlung verweigern. Da der Kläger somit dem Gutachter gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Versicherung.

Auch "Schutz des SV-Risikos" obsolet

Das Gericht betonte, dass der Schutz des "Sachverständigenrisikos" hier nicht greife, da der Kläger gezielt auf Freistellung und nicht auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung geklagt hatte.

Mehr zum Thema entdecken SchadenBusiness Verdacht auf manipulierte Unfälle: Gericht verweigert Schadensersatz SchadenBusiness Gericht setzt Schadenplattformen Grenzen: "Online-Kfz-Gutachten gibt es nicht" SchadenBusiness Gutachtenaufträge: BVSK warnt vor Provisionszahlungen

Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt beim ursprünglichen Autor. Die erneute Veröffentlichung dieses Artikels dient ausschließlich der Informationsverbreitung und stellt keine Anlageberatung dar. Bei Verstößen kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Wir werden bei Bedarf Korrekturen oder Löschungen vornehmen. Vielen Dank.