Betreiber von Autowaschanlagen müssen nicht für Schäden an Fahrzeugen haften, wenn sie vorher entsprechende Gefahrenhinweise gegeben und auch auf Bedienungsanleitungen des jeweiligen Autoherstellers verwiesen haben. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer Leitsatzentscheidung klar. (Az.: VII ZR 157/24)
Im vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer eine während des Waschgangs abgerissene Tankklappe ersetzt haben. Sie hatte sich konstruktionsbedingt wegen des Wasserdrucks geöffnet. Die Klage auf Schadenersatz wies der BGH nun zurück.
Auto war nicht für Waschstraßen geeignet
Den Betreiber der Waschstraße treffe hier keine Schuld. Er habe zum einen gleich an der Einfahrt mit einem Schild darauf verwiesen, dass Bedienungshinweise für das jeweilige Auto unbedingt zu beachten seien. Außerdem hatte er explizit darauf verwiesen, dass Tankdeckel sicher verschlossen sein müssten.
Dass das Auto des Fahrers so konstruiert war, dass sich der Deckel bei einem bestimmten Wasserdruck öffnet und für eine Waschstraße gar nicht geeignet war, habe der Betreiber nicht wissen können. Dass dieser Hinweis wiederum auch in der Bedienungsanleitung des Autoherstellers fehlte, sei ihm ebenfalls nicht anzulasten, urteilte der 7. Senat.
Schäden in Waschanlage: So entschied der BGH kürzlich
Anders liegt der Fall, wenn ein Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist, die Autowaschanlage aber schlicht nicht für ein marktgängiges Fahrzeug geeignet ist. Das hatte der BGH im November vergangenen Jahres entschieden.
Damals hatte ein Autofahrer sich erfolgreich durch die Instanzen geklagt: An seinem Auto war während des Waschgangs ein zur serienmäßigen Ausstattung gehörender Spoiler abgebrochen. Der Betreiber der Waschanlage musste den Schaden ersetzen.
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