Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis bestätigt (Az. 3 LD 9/24). Der 47-jährige Lehrer hatte über mehrere Monate eine intime Beziehung zu einer damals 14-jährigen Schülerin unterhalten. Über das Urteil und den Fall berichtete das juristische Fach-Portal „Legal Tribune Online“ („LTO“).

Nach Angaben des Gerichts kam es zwar nicht zu Geschlechtsverkehr, jedoch wertete der Senat regelmäßige Küsse und Umarmungen als sexuelle Handlungen und damit als schwerwiegendes Dienstvergehen. Das Verhalten verletze in erheblicher Weise die Wohlverhaltenspflicht aus dem Beamtenstatusgesetz. Lehrkräfte müssten zu minderjährigen Schülern stets körperliche Distanz wahren, betonte das OVG.

Angebliches „Einverständnis“ zählt nicht

Der Lehrer hatte geltend gemacht, die Schülerin habe in die Beziehung eingewilligt. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein solches „Einverständnis“ unbeachtlich sei, da Minderjährige nicht über die notwendige Reife verfügten. Zudem habe der Mann die psychische Labilität der Schülerin sowie das bestehende Autoritätsgefälle bewusst ausgenutzt.

Erschwerend kam hinzu, dass der Beamte mehrfach dienstliche Weisungen ignorierte, den Kontakt abzubrechen, und seine Vorgesetzten über die Fortführung der Beziehung täuschte. Dass der Lehrer darauf verwiesen hatte, bis dahin beanstandungsfrei gearbeitet zu haben und als Grund anführte, „blind vor Liebe“ gewesen zu sein, wertete das OVG nicht als mildernd.

Das Gericht entschied, dass durch die Schwere der Verstöße und den Vertrauensverlust gegenüber Dienstherrn, Kollegium und Öffentlichkeit keine mildere Sanktion möglich sei. Damit bleibt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Höchstmaßnahme bestehen.

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