Ein Jura-Professor aus Saarbrücken hat erfolgreich gegen eine Grenzkontrolle an der deutsch-luxemburgischen Grenze vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt. Die Feststellung der Identität des Mannes durch die Bundespolizei im Juni 2025 in Perl (Saarland) nach der Einreise aus Schengen (Luxemburg) sei rechtswidrig gewesen, teilte das Verwaltungsgericht mit.
Der Grund: Die hier zugrunde liegende Verlängerung der Grenzkontrollen an deutschen Landesgrenzen von März bis September 2025 sei nicht unionsrechtskonform erfolgt. Der Schengener Grenzkodex erlaube einem Mitgliedstaat solche Grenzkontrollen an den Außengrenzen nur, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht sei.
Das könne der Fall sein, „wenn plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten“ stattfinde, sodass Behörden unter Druck gerieten.
Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Bedrohungslage vorliege, habe der Mitgliedstaat zwar einen Beurteilungsspielraum: Diesen habe die hier beklagte Bundesrepublik Deutschland laut Verwaltungsgericht aber verletzt.
Sie habe die Bewertung demnach nicht auf einer „tragfähigen Tatsachengrundlage“ vorgenommen – und somit nicht hinreichend begründet und dokumentiert. (Aktenzeichen: 3 K 650/25.KO)
So habe sie Angaben zur Migration nicht in Relation zu vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen gesetzt, sodass man nicht beurteilen könne, ob Behörden unter Druck gerieten und ob die Verlängerung verhältnismäßig sei.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Aus dem Hinweis auf einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewalttaten, lasse sich „nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen“, urteilten die Richter.
Zudem habe die Bundesrepublik nicht dargelegt, dass es sich bei der Bedrohungslage durch eine hohe Zahl an Migranten um eine plötzliche Entwicklung handele. Zur Begründung reichten nicht Migrationsbewegungen, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleichen Niveau stattgefunden oder bereits wieder abgenommen haben.
Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht Koblenz Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums sagte, man habe das erstinstanzliche Urteil zur Kenntnis genommen. Nun wolle man die Begründung prüfen und dann über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden.
Kläger: „Starkes Signal für Europa“
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz sei „ein starkes Signal für die europäische Integration, für die europäische Einigung und auch für das Schengener Recht“, sagte Kläger Dominik Brodowski, Professor für Europäisierung, Internationalisierung und Digitalisierung des Strafrechts an der Universität des Saarlandes. Geklagt habe er als Privatperson, sagte er.
Das Gericht habe sich sehr grundsätzlich zu der Rechtmäßigkeit von Binnengrenzkontrollen geäußert. „Das sollte dann auch der Politik tatsächlich zu denken geben und nicht als Einzelfallentscheidung abgetan werden“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur.
An allen deutschen Landesgrenzen gibt es seit dem 16. September 2024 wieder Grenzkontrollen bei Einreisen. Das Bundesinnenministerium hatte sie angeordnet, um die Zahl der unerlaubten Einreisen stärker einzudämmen. Sie wurden dreimal verlängert – zuletzt bis Mitte September 2026.
Im vorliegenden Fall war der Kläger mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken unterwegs gewesen, als er auf einem Rastplatz an der A8 hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen in eine „verdachtsunabhängige Identitätskontrolle“ kam. Er klagte, weil er überzeugt war, dass die Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen.
Grenzkontrollen sind im Schengen-Raum eigentlich nicht vorgesehen. Vor allem stationäre Kontrollen wie auf der A64 nach Luxemburg in der Nähe von Trier stoßen auf Kritik – auch in Luxemburg.
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