Die Bundestagsverwaltung muss der AfD eine einbehaltene Parteispende in Höhe von 2,3 Millionen Euro nicht zurückzahlen. Es handele sich um eine unzulässige Zuwendung an die Partei, entschied das Berliner Verwaltungsgericht (Az. VG 2 K 410/25).
Zu dem Zeitpunkt, an dem die AfD die Spende angenommen habe, habe keine Klarheit über den Spender bestanden, sagte Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter in ihrer Urteilsbegründung. Infrage kommen demnach zwei Personen.
In dem Verfahren ging es um Plakate, mit denen die AfD im Bundestagswahlkampf Anfang 2025 als „bürgerliche Alternative“ zu anderen Parteien empfohlen wurde. Die AfD gab an, dass die Kampagne vom Österreicher Gerhard Dingler finanziert wurde. Der teilte das auch selbst mit.
Laut Gericht gibt es aber auch Anhaltspunkte dafür, dass der deutsch-schweizerische Unternehmer Henning Conle hinter der Zuwendung steht. Der habe Ende Dezember 2024, also kurz vor der Spende an die AfD, 2,6 Millionen Euro als „Schenkung“ an Dingler überwiesen.
Parteien müssen unerlaubte Spenden laut Gesetz unverzüglich an den Bundestag überweisen, um Sanktionen zu entgehen. Die AfD tat das im Vorjahr vorsorglich, nachdem die Bundestagsverwaltung Bedenken hinsichtlich der Spende geltend gemacht hatte. Sie reichte aber Klage beim Verwaltungsgericht ein, um eine Rückzahlung zu erreichen.
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