Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Klage von Bundestagsabgeordneten wegen unzureichender Beratungszeit des früheren Heizungsgesetzes der Ampel-Koalition abgewiesen. Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil scheiterte eine Gruppe um den früheren CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann im Hauptsacheverfahren, obwohl der im Sommer 2023 im Eilverfahren noch einen vorläufigen Stopp des Heizungsgesetzes erreicht hatte.
Allgemeine Aussagen zur Geschwindigkeit von Gesetzgebungsverfahren im Bundestag lasse das Grundgesetz nicht zu, urteilte das Gericht. Es sei keine Regelung im Sinn eines bezifferten „Tempolimits“ in der Verfassung vorgesehen.
Gegenstand des Urteils des Zweiten Senats war das frühere Heizungsgesetz der Ampel-Regierung. Weil es noch wenige Tage vor seiner geplanten Verabschiedung im Juli 2023 zu umfangreichen Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen von SPD, Grünen und FDP gekommen war, hatte Heilmann das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Beratungszeit sei zu kurz gewesen und sein Mitwirkungsrecht als Parlamentarier sei verletzt worden. Sein Eilantrag hatte damals mit fünf gegen zwei Stimmen Erfolg.
Die Abgeordneten müssten bei ihren Beratungen über Gesetze Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können, hieß es in der damaligen Begründung. Das Heizungsgesetz wurde dann erst im September 2023 verabschiedet. Änderungen gab es trotz der zusätzlichen Beratungszeit von zwei Monaten nicht mehr. Mittlerweile hat die schwarz-rote Koalition das Heizungsgesetz deutlich aufgeweicht.
Keine Verletzung der Abgeordnetenrechte
Mit ihrer einstimmigen Entscheidung vom Donnerstag verwarfen die Verfassungsrichter nun aber im Hauptsacheverfahren die Anträge.
Der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte, hieß es in der Begründung. Nach dem Grundgesetz werde er in seinen Rechten verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht werde und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerliefen. Dies habe Heilmann jedoch nicht aufgezeigt.
Belastbare Anhaltspunkte für die Vermutung, Heilmann seien Informationen vorenthalten worden, habe er nicht vorgetragen, sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, in Karlsruhe. „Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden.“
Insbesondere habe es nicht an einer tauglichen Diskussionsgrundlage für die parlamentarischen Beratungen gefehlt. Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf und einer Formulierungshilfe habe den Abgeordneten eine solche Grundlage vielmehr zur Verfügung gestanden.
Um die Inhalte des Gesetzes ging es in Karlsruhe nicht. Der Zweite Senat entschied in veränderter Besetzung. Die Amtszeiten von drei der im Eilverfahren beteiligten Mitglieder sind inzwischen abgelaufen und ihre Stellen neu besetzt worden.
Dass das Thema nach wie vor aktuell ist, machte die Richterin mit Verweis auf Eilverfahren in der vorletzten Woche – der letzten Beratungswoche des Bundestags vor der Sommerpause – deutlich. Das Gericht musste über zwei Eilanträge entscheiden, nach der das GKV-Modernisierungsgesetz in gleicher Weise wie das Heizungsgesetz „zu schnell durch den Bundestag gepeitscht“ worden sei. „Das zeigt, wie aktuell und drängend weiterhin die Frage ist, ob die Verfassung eine ‚Höchstgeschwindigkeit‘ für Gesetzgebungsverfahren vorgibt“, sagte Kaufhold.
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