Eigentlich schien der öffentlichkeitswirksame Streit zwischen der Landesanstalt für Medien NRW und dem Podcaster Ben Berndt um ein Interview mit AfD-Politiker Björn Höcke beigelegt. Die Behörde schloss im September ihre Prüfung des mehr als vierstündigen Gesprächs im Podcast „ungeskriptet by Ben“ wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht ab und verkündete, keine weiteren Maßnahmen gegen den Podcaster zu verhängen.
Für die Landesmedienanstalt war der Fall damit abgehakt, nicht jedoch für den Betroffenen. Im Auftrag von Berndts ungeskriptet media GmbH reichte Anwalt Joachim Steinhöfel nun beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Landesbehörde ein (AZ: 6 K 7963/26). Der Schriftsatz liegt WELT exklusiv vor. Die Klage ist laut Steinhöfel ein Novum – erstmals werde ein Gericht prüfen, ob eine Medienanstalt Journalisten vorschreiben darf, ob sie ihren Gästen zu widersprechen haben und ob sie hinterher kommentieren müssen.
Die auf YouTube inzwischen 6,7 Millionen Mal aufgerufene Podcast-Folge hatte hohe Wellen geschlagen: AfD-Politiker Höcke sagte darin, die paramilitärische Nazi-Kampforganisation SA habe keine Losung beziehungsweise kein Motto gehabt. Die Medienanstalt hatte Berndt deshalb im Juni angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Sie sah Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und hielt eine nachträgliche Einordnung der Aussage für geboten.
Der Vorwurf: Berndt habe seinem Gast Höcke an der Stelle nicht widersprochen und die Aussage auch nachträglich nicht „eingeordnet“. Außerdem sollte der Podcaster mehr als 300 veröffentlichte Gespräche auf dieselbe Weise nach möglichen Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht durchsehen.
Berndt jedoch weigerte sich und erklärte: „Der Staat will mich zensieren. Da habt ihr euch den Falschen ausgesucht.“
Schließlich sah die Behörde von Maßnahmen ab. Am Vorwurf des Sorgfaltspflichtverstoßes und der Pflicht zur Überprüfung aller Inhalte hielt sie ausdrücklich fest. Entscheidend sei jedoch, dass Berndt dem Thema nach dem Hinweis der Medienanstalt selbst große öffentliche Aufmerksamkeit gegeben habe, so die Argumentation. „Damit dürfte so ziemlich jeder und jede mitbekommen haben, dass die Aussage von Herrn Höcke falsch war. Damit ist das Ziel des Gesetzgebers erreicht“, erklärte Direktor Tobias Schmid im September.
An diesem Verhalten stören sich Podcaster Berndt und sein Anwalt. „Die Behörde hat offenbar versucht, einen öffentlichen Prozess zu vermeiden und den Vorwurf zugleich aktenkundig zu machen“, argumentiert Steinhöfel. „Formal nur scheinbar kein Eingriff, in der Sache aber ein amtliches Urteil über angeblich mangelhafte journalistische Arbeit.“
Die Landesmedienanstalt kneife vor dem juristischen Konflikt, so der Vorwurf, gestehe aber nicht öffentlich ein, rechtswidrig gehandelt zu haben. „Die Behörde hätte auch einen simplen Brief schreiben können, stattdessen kam ein rechtsmittelfähiger Bescheid. Man möchte durch die Hintertür die fehlerhaften Befunde dokumentieren und glaubt offenbar, dass wir diesen Taschenspielertrick nicht erkennen.“
Es geht dabei um die Frage, inwieweit die Behörde journalistische Standards an Podcasts wie „ungeskriptet by Ben“ anlegen kann. Mit der Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Köln wollen Berndt und sein Anwalt erreichen, dass der offizielle Bescheid der Medienanstalt, in dem der Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht festgestellt wurde, aufgehoben wird.
Berndt und Steinhöfel wollen zudem gerichtlich klären lassen, dass es keinen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht darstellt, wenn der Podcaster in seinen Folgen keine nachträglichen Einordnungen oder Hinweise zu Äußerungen eines Interviewpartners vornimmt, wie von der Medienaufsicht weiterhin gefordert.
Zudem soll der generelle Hinweis aufgehoben werden, welcher den Podcaster dazu auffordert, seine gesamten bisherigen sowie zukünftigen Veröffentlichungen auf journalistische Sorgfalt hin zu überprüfen. Berndt hatte wiederholt erklärt, dass es ihm darum geht, seine Podcasts nachträglich nicht ändern zu müssen. Dafür wolle er es auf ein juristisches Verfahren ankommen lassen.
Fall könnte bis zum Bundesverfassungsgericht gehen
Berndt und Steinhöfel erachten das Vorgehen in besagtem Fall gemäß dem Medienstaatsvertrag als verfassungswidrig, wenn es Behörden ermöglicht, politische Interviews auf journalistische Sorgfalt zu überprüfen und Verstöße festzustellen. „Das Grundgesetz kennt keine staatliche Qualitäts- oder Wahrheitsaufsicht über die Presse“, argumentiert Steinhöfel.
Demnach dürfe die Pressefreiheit nur durch allgemeine Gesetze beschränkt werden, die ein Rechtsgut schützen, das außerhalb der Berichterstattung liegt, etwa die Ehre eines Betroffenen oder den Jugendschutz. „Eine Vorschrift, die allein einige, aber nicht alle Medien betrifft und ihnen vorschreibt, wie sie zu berichten haben, ist kein verfassungskonformes Gesetz.“
Hinzu komme die Diskriminierung: Für gedruckte Zeitungen gelte dieselbe Sorgfaltspflicht, aber keine Behörde überwache sie, so der Jurist. Deshalb regt die Klage an, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, falls das Gericht in Köln die Vorschriften so lesen sollte wie die Behörde.
Direktor der Landesanstalt für Medien verteidigte Vorgehen
Der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW erläuterte im Juni in einem Interview mit dem „Spiegel“, wie Berndt die von seiner Behörde geforderte Ergänzung vornehmen soll: „Vielleicht mit einer Tafel, einem Kommentar, einer Bauchbinde.“ Zur Prüfung von mehr als 300 Videos sagte Schmid: „Das ist sein Job! Wenn man ein solches Geschäftsmodell betreibt, muss man das tun.“
Den Zweck der Aufforderung erklärte Schmid in dem Interview folgendermaßen: „Man hofft auf einen präventiven Effekt, dass vielleicht der Anreiz größer ist, auch mal eine Sekunde darüber nachzudenken, was man wie einordnet.“
Der Medienaufsicht-Direktor gestand auch ein, andere solche Videos, die nicht auf eine fünfstellige Zahl an Aufrufen kommen, eher „durchlaufen“ zu lassen, „weil vieles dafür spricht, dass sie nicht so relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind“. Rechtsanwalt Steinhöfel wiederum kritisiert, dass die Behörde ihre Fälle nach Reichweite auswähle und erreichen wolle, dass Journalisten schon während des Gesprächs an die Aufsicht denken. „Einschüchterung ist hier das erklärte Ziel“, sagt Steinhöfel.
Die Behörde in NRW wiederum betonte, dass „die gesetzliche Regelung“ nicht darauf abziele, dass ein Journalist seine Auffassung ändere. Vielmehr solle die Öffentlichkeit vor nachweislich falschen Informationen geschützt werden. Im Fall des Podcasts mit Höcke sei dessen Aussage infolge der Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt worden.
Den Eindruck, die Medienanstalt sei mit ihrer Entscheidung vor dem Druck der Öffentlichkeit eingeknickt, wies Schmid zurück. „Ein solcher Vorgang ist ja keine Schulhofschlägerei.“ Es gehe allein darum, dass die Öffentlichkeit erkennen könne, dass Höcke die Unwahrheit gesagt habe. „Wie man da hinkommt, ist dem Gesetzgeber und damit auch uns verhältnismäßig egal.“
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