Die Klägerin behauptete, ihr am Straßenrand geparktes Auto sei durch ein vorbeifahrendes Firmenfahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Fahrer des Firmenwagens gab an, beim Abbiegen versehentlich von der Kupplung abgerutscht zu sein. Dabei rutschte er gegen das Auto der Klägerin. Die Frau forderte daraufhin Reparaturkosten in Höhe von 16.533 Euro auf Basis einer fiktiven Abrechnung. Die Versicherung verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Verdacht auf ein abgesprochenes Unfallereignis, da die Schäden nicht zum geschilderten Hergang passten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten als prekär galten.

Wenn zwei Altschäden plötzlich einen neuen ergeben

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Gesamtschau der Indizien gegen einen unfreiwilligen Unfall spreche. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Schäden an der hinteren und vorderen linken Seite des Fahrzeugs durch zwei separate Anstöße mit unterschiedlicher Ausrichtung entstanden sein mussten. Dies widersprach der Darstellung eines einheitlichen Geschehens durch ein Abrutschen von der Kupplung. Zudem wertete die Kammer die Kombination aus einem älteren Oberklassefahrzeug, verschwiegenen Vorschäden, dem Fehlen unbeteiligter Zeugen und der finanziellen Motivation der Beteiligten als typische Merkmale für Versicherungsbetrug.

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