Ein altersbedingter Kapazitätsverlust der Antriebsbatterie stellt bei einem Elektroauto nicht automatisch einen Sachmangel dar. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und die Klage einer Gebrauchtwagenkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags abgewiesen. (Az.: 7 U 85/24)
Die Frau hatte bei einem Vertragshändler einen gebrauchten Elektro-Kleinwagen mit 8.485 Kilometern Laufleistung für 25.500 Euro gekauft. Für das Modell gab der Hersteller im Neuzustand eine maximale Reichweite von 337 Kilometern an. Dieser konnte der Käuferin zufolge aber nie erreicht werden – selbst unter günstigsten Bedingungen unterschritt der Kleinwagen den Wert um 20 bis 30 Prozent. Im Winter habe die Abweichung zeitweise im Schnitt 43 Prozent betragen. Sie trat deshalb vom Kaufvertrag zurück.
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Das Gericht sah jedoch keinen Sachmangel. Eine bestimmte Reichweite hätten Käuferin und Händler nicht verbindlich als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart. Zudem entspreche der Zustand der Batterie den objektiv zu erwartenden Eigenschaften eines gebrauchten Elektroautos. Maßstab sei dabei nicht die individuelle Erwartung des Käufers, sondern die bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche und dem Stand der Technik entsprechende Beschaffenheit.
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