Dem gegenständlichen Verfahren, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 2025 (AZ: 2 ORBs 3700 SsRs 351/25) die Redaktion von AUTOHAUS Schadenmanager informierte, lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich ein Betroffener im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nachträglich und aus eigenen Stücken einer verkehrspsychologischen Nachschulung unterzog.

Anfrage auf Umwegen

Der Verteidiger des Mannes hatte bereits im Vorfeld schriftlich beim Senat angefragt, ob die geplante Teilnahme an einer spezifischen Präventionsmaßnahme des Technischen Überwachungsvereins (TÜV SÜD) zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne. Diese gerichtliche Anfrage wurde jedoch fälschlicherweise nicht an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zur Erstellung einer Stellungnahme weitergeleitet, woraufhin das Gericht zunächst einen Verwerfungsbeschluss erließ.

Nach Einlegung einer Anhörungsrüge reichte der Rechtsanwalt eine offizielle Bestätigung über die tatsächliche und erfolgreiche Teilnahme seines Mandanten an der verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme nach, woraufhin das Gericht das Verfahren in den vorherigen Stand zurückversetzte und die Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft nachholte.

Eigeninitiative überzeugte die OLG-Richter

Mit deren Zustimmung stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren schließlich ein. Nach Auffassung des Gerichts war im konkreten Einzelfall eine zusätzliche erzieherische Wirkung durch die Verhängung eines Bußgeldes nicht mehr erforderlich. Maßgeblich war, dass der Betroffene zwischenzeitlich erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen hatte und damit den mit einer Sanktion verfolgten Erziehungszweck bereits erreicht hatte.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins weist darauf hin, dass freiwillige verkehrspsychologische Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen bei der gerichtlichen Bewertung berücksichtigt werden können. Ob dies Auswirkungen auf ein laufendes Bußgeldverfahren hat, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

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