Betroffen von der BImschV-Änderung sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, sofern sie entsprechend der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gekennzeichnet sind. Das E-Kennzeichen gilt künftig als ausreichender Nachweis für die Berechtigung zur Einfahrt in eine Umweltzone. Auf die neue Regelung wies kürzlich der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugbau (ZKF) seine Mitgliedsbetriebe hin.

Damit entfällt eine bislang doppelte Kennzeichnung: Elektrofahrzeuge mussten neben dem E-Kennzeichen zusätzlich eine grüne Umweltplakette an der Windschutzscheibe führen. Diese zusätzliche Plakettenpflicht ist mit der Neuregelung weggefallen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht – die neue Regelung gilt bereits seit dem 1. Oktober 2026.

Wer weiterhin eine Umweltplakette benötigt

Nicht alle Elektrofahrzeuge sind automatisch von der Plakettenpflicht befreit. Halter, die bei der Zulassung ihres E-Fahrzeugs auf das E-Kennzeichen verzichtet haben, müssen weiterhin eine grüne Umweltplakette führen. Auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ohne entsprechende Kennzeichnung nach § 11 FZV bleibt die bisherige Plakettenpflicht bestehen.

Die Neuregelung soll den bürokratischen und finanziellen Aufwand für Fahrzeughalter reduzieren und eine zusätzliche Kennzeichnung vermeiden, die aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr erforderlich ist.

Beachten Sie beim Austausch einer Windschutzscheibe, dass unter den oben genannten Voraussetzungen die Ersatzbeschaffung einer grünen Umweltplakette entfallen kann und informieren sie ihre Kunden entsprechend. Der leistungspflichtige Versicherer wird in diesen Fällen auch von der Kostenübernahme der Plakette absehen.

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