Seit 2024 gilt für den rbb der neue Staatsvertrag der Länder Brandenburg und Berlin. Der Sender sah durch die Regelungen seine Freiheiten eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Beschwerde nun zurück.

Vor anderthalb Jahren ist der neue Staatsvertrag für den Rundfunk Berlin Brandenburg in Kraft getreten - mit einigen Neuerungen. Darin sah die Rundfunkanstalt, der rbb, einen Eingriff in ihre Rundfunkfreiheit.  

"Die Staatsferne des rbb ist Kern der Demokratie und die werden wir auch verteidigen. Gleichzeitig greifen viele Regelungen im Staatsvertrag in unsere Strukturen ein. Wir brauchen aber schlanke und kostengünstige Strukturen und die müssen wir auch selbst verantworten, sonst wird das alles nicht funktionieren", sagte rbb-Intendantin Ulrike Demmer damals.  

Staatsvertrag setzt Vorgaben für regionale Strukturen

Durch den Staatsvertrag muss der rbb mehrere Regionalstudios und Regionalbüros einrichten. Es soll etwa mindestens Regionalbüros in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg geben. Daneben soll der rbb im Fernsehen mindestens 60 Minuten am Tag getrennt über Berlin und Brandenburg berichten. Der Sender muss sein Programm dafür auseinanderschalten. Das sorge für deutliche Mehrkosten von rund 3,5 Millionen Euro, kritisiert der rbb. Geld, das an anderer Stelle im Programm fehle.  

Das Bundesverfassungsgericht ist der Einschätzung des rbb in seinem Beschluss nun nicht gefolgt. Die Richter haben geprüft, ob der neue Staatsvertrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Vorgaben, "die aus der Sicherung der Funktionsfähigkeit, der Programmautonomie und dem Gebot der Staatsferne folgen", erklärt Fabian Graf, Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts. 

Landesgesetzgeber haben einen weiten Gestaltungsspielraum

Die Landesgesetzgeber in Berlin und Brandenburg hätten diese Vorgaben aber mit dem Staatsvertrag eingehalten. Denn die Rundfunkfreiheit garantiere vor allem die Freiheit des Programms. Heißt: Der Staat darf nicht in die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reinregieren. Wenn diese Grenze nicht überschritten werde, können die Vorgaben zulässig sein.  

"Insofern kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er auch nicht verlassen", so Graf. 

Das Programm sei beim rbb auch mit den Vorgaben aus dem neuen Staatsvertrag weiter unabhängig und werde nicht beeinflusst. Die Regionalstudios- und büros oder die mindestens sechzig Minuten Regionalprogramm im Fernsehen würden lediglich für mehr Präsenz und Regionalbezug sorgen. Das sei zentrale Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch Themen außerhalb der Großstädte abbilden solle. Der rbb muss etwa auch die Kultur des sorbischen oder wendischen Volkes abbilden, so die Verfassungsrichter. 

BVerfG: Leitungsdirektorium ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Sie haben auch keine Bedenken an der neuen rbb-Leitungsstruktur, die der Staatsvertrag festsetzt. Der führt ein sogenanntes Direktorium ein, das über besonders wichtige rbb-Angelegenheiten entscheiden soll. Durch das Direktorium wird die Entscheidungsmacht der Intendantin eingeschränkt.

Das sei aber verfassungsrechtlich in Ordnung, so das Gericht. Die Länder können selbst entscheiden, wie sie die Rundfunkanstalt strukturieren. Lediglich die Funktionsfähigkeit dürfe nicht beeinträchtigt werden. Das sei beim rbb nicht der Fall, die Neuregelung daher zulässig. 

In einer ersten Stellungnahme begrüßt der rbb den Beschluss des Gerichts - trotz der Niederlage. Der Beschluss schaffe rechtliche Klarheit und mache deutlich, wie der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit nutzen könne. Die Grundziele des neuen Staatsvertrags habe der rbb ohnehin immer geteilt, so Intendantin Demmer. 

(BVerfG  AZ 1 BvR 2875/24) 

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