Die Vorgabe der Bundesländer ist klar: Mindestens 16 terrestrisch ausgestrahlte Radiosender der ARD sollen eingespart werden. Jetzt haben sich die Intendantinnen und Intendanten darauf geeinigt, wie das gelingen soll.

Die Intendantinnen und Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten haben sich auf eine Radiostrategie geeinigt. Demnach sollen - wie vom Reformstaatsvertrag vorgegeben - insgesamt 16 Radiosender wegfallen. Das soll vor allem Programme betreffen, die vornehmlich über DAB+ und nicht über UKW verbreitet werden.

Welche Sender genau wegfallen, teilte die ARD noch nicht mit. Diese Entscheidung obliegt den jeweiligen Landesrundfunkanstalten, ihren Gremien und den Gesetzgebern in den Bundesländern. Denn das Radioprogramm der ARD ist explizit regional ausgerichtet, um sich vom bundesweiten Programm des ebenfalls öffentlich-rechtlichen Deutschlandradios abzuheben.

Nur über DAB+ verbreitet werden derzeit beim Bayerischen Rundfunk die Sender BR Heimat, BR Schlager, PULS, BR24 live und BR Verkehr; beim MDR sind es MDR Klassik, MDR Schlagerwelt und MDR Tweens. Der NDR bietet drei Programme ausschließlich über DAB+ an: NDR Info Spezial, NDR Plus und NDR Blue. Beim SR ist es der Sender Antenne Saar, beim WDR die Sender VERA und das Mausradio.

Wird im Internet weitergesendet?

Die Inhalte der Sender, die gestrichen werden, sollen möglicherweise digital in der ARD-Audiothek weiterleben. Man werde prüfen, welche Genres digital deutlich aufgewertet werden können, um ihre terrestrische Ausstrahlung, also die Ausstrahlung als klassisches Radioprogramm über UKW oder DAB+, im Gegenzug einzustellen.

Zudem können sich Sender auch zu Kooperationen zusammenschließen und so erreichen, dass sich die Gesamtzahl der ARD-Radiowellen, wie vom Staatsvertrag vorgesehen, von 69 auf 53 Programme reduziert. Dafür könnten Sender unterschiedlicher Landesrundfunkanstalten ein gemeinsames Programm anbieten.

Die Maßnahmen sollen bis 1. Januar 2027 umgesetzt werden. Dafür müssen der ARD zufolge aber die Bundesländer den offiziellen Auftrag, der in Gesetzen und Staatsverträgen festgehalten ist, bis zu diesem Stichtag anpassen.

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