Die Staatsanwaltschaft Dresden hat die aufgrund einer Strafanzeige des BSW eingeleiteten Ermittlungen wegen Verleumdung gegen den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Habeck habe insgesamt 12.000 Euro an drei gemeinnützige Vereine gezahlt, wie die Staatsanwaltschaft am Freitag mitteilte. Für Habeck gelte weiterhin die Unschuldsvermutung.

Nach Darstellung des BSW soll Habeck bei einer Wahlkampfveranstaltung in Dresden am 30. August vergangenen Jahres „inhaltlich unzutreffende Tatsachen“ über das BSW und dessen Parteigründerin Sahra Wagenknecht geäußert haben. Die Justizbehörde ermittelte nach einer Strafanzeige des BSW seit März gegen Habeck wegen des Anfangsverdachts der Verleumdung sowie im Fall von Wagenknecht wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens.

„Es geht nicht um Beleidigung, sondern um offene Lügen und Verleumdung zur Manipulation des Wahlkampfes“, sagte Wagenknecht damals gegenüber „Bild“. Ihre Partei wehre sich gegen die Behauptung Habecks, das BSW würde sich „für seine Meinung bezahlen lassen“, im Internet „Stimmen kaufen“ und „Trollarmeen aufbauen“, sagte Wagenknecht.

Habeck hatte im Rahmen der Wahlkampfschlussveranstaltung seiner Partei am 30. August vor der sächsischen Landtagswahl in einem Kino in der sächsischen Landeshauptstadt eine Rede gehalten, bei der die Äußerungen gefallen sein sollen. Habeck war zu dem Zeitpunkt Bundeswirtschaftsminister.

Wegen Grundrecht der Meinungsfreiheit hohe Anforderungen an Verurteilung

Habecks Verteidigung sah in den fraglichen Äußerungen nach Angaben der Staatsanwaltschaft hingegen „eine strafrechtlich zulässige kritische Meinungsäußerung“.

Wie die Staatsanwaltschaft Dresden nun mitteilte, erschien eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit Zustimmung des Landgerichts Dresden im vorliegenden Fall „sachgerecht“. „Robert Habeck hat die Auflage fristgerecht erfüllt“, heißt es von Seiten der Staatsanwaltschaft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit seien in solchen Fällen hohe Anforderungen an eine Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts zu stellen.

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