Der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel geht im Auftrag des Online-Portals „Nius“ rechtlich gegen den Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Daniel Günther, vor. WELT liegt das Dokument vor, in dem das Land Schleswig-Holstein zur Unterschrift einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Der CDU-Politiker hatte mit Äußerungen in der TV-Sendung „Markus Lanz“ für Aufregung gesorgt.

Günther hatte in der Sendung vom Mittwoch neue Mediendynamiken beklagt. „Ich glaube auch, dass es innerhalb der Medien eine Diskussion darüber geben muss, welche Qualitätskriterien müssen Medien eigentlich auch erfüllen“, sagte er. Man habe ja zum Glück Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland. „Aber wenn man eine solche Einflussnahme hat wie Medien, dann muss man eben auch bestimmte Qualitätskriterien einhalten“.

Günther kritisierte, dass oft ohne zweite Quelle berichtet würde und häufig Meinungsmache veröffentlicht werde. „Wenn ich mir ‚Nius‘-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen, da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist einfach vollkommen faktenfrei, was an der Stelle gemacht wird.“

Im Fall der nicht ins Verfassungsgericht gewählten Richterin Frauke Brosius-Gersdorf sagte er: „Wer hat denn dagegen geschossen? ‚Nius‘ und solche Portale (...) Ich glaube, wir müssen viel, viel mehr aufwachen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind.“

Grenze „sachbezogener Kritik“ sei überschritten worden

Steinhöfel zufolge seien Günther in seinem Amt als Ministerpräsident die Äußerungen zu „Nius“ von Verfassungs wegen untersagt.

In der Abmahnung heißt es: „Die pauschale Diffamierung eines Presseorgans als ‚unser Gegner‘ und ‚Feinde der Demokratie‘ sowie ‚vollkommen faktenfrei‘ überschreitet die Grenze zulässiger, sachbezogener Kritik weit.“ Das Portal „Nius“ werde durch diese Äußerungen in seiner Funktion als Presseorgan und in seiner sozialen Geltung getroffen.

„Staatliche Stellen dürfen zwar informieren und auch kritisieren, müssen aber wahrheitsgemäß, sorgfältig und sachlich bleiben und dürfen nicht ohne Not und ohne konkrete Anknüpfungstatsachen ein Medium als grundsätzlich faktenfrei delegitimieren“, heißt es in dem Schreiben.

Was hinter Steinhöfels Vorgehen steckt

Autoren des Portals „Nius“ hatten in der Vergangenheit scharf kritisiert, wenn ein rauer Umgangston in der Debatte oder spitze Kritik zum Anlass für den Einsatz rechtlicher Mittel genommen wurden – beispielsweise, als die Wohnung eines Rentners wegen des Teilens eines „Schwachkopf“-Memes über Ex-Vizekanzler Robert Habeck (Grüne) durchsucht wurde. „Es gibt strafbare Inhalte, die verboten sind: Verleumdung, üble Nachrede, Volksverhetzung und so weiter“, hatte Rechtsanwalt Steinhöfel bei „Nius“ in einem Interview gesagt. „Wenn man etwas anderes meint, nämlich wenn man mehr verbieten will und mehr als ,Hass und Hetze' versteht, als das, was im Strafgesetzbuch untersagt ist, dann will man die Meinungsfreiheit einschränken.“

Steinhöfel erklärte nun gegenüber WELT, wo er den entscheidenden Unterschied sieht. „Daniel Günther hat in der Sendung deutlich betont, dass er nicht als Bürger, sondern als Amtsträger da war“, sagte er. „Der Staat verfügt über enorme Macht, die Grundrechte der Bürger sind das Korrektiv dagegen. Eines dieser Korrektive ist, dass der Staat sich nicht herablassend über seine Bürger äußern darf.“

„Ein Bürger darf das Grundrecht der Meinungsfreiheit ausüben. Der Staat hat dieses Grundrecht nicht. Er hat keinen Ehrenschutz, keine Meinungsfreiheit, keine Religionsfreiheit. Seine Aufgabe ist es, die Grundrechte der Bürger zu respektieren. Dieser Grundsatz ist Daniel Günther bislang verschlossen geblieben“, so Steinhöfel.

Vereinfacht könne man sagen: Von unten nach oben treten sei erlaubt, von oben nach unten aber eben nicht.

Das gelte nicht nur für Günther, sondern unabhängig des Parteibuchs: „Jeder Amtsträger, gleich welcher Partei er angehört, ist ausnahmslos an diese Grundrechte gebunden. Wenn es um eine dem Staat zuzuordnende Äußerung geht, ist die Parteizugehörigkeit des Amtsträgers irrelevant“, so Steinhöfel.

Dem Land Schleswig-Holstein wird in dem anwaltlichen Schreiben eine Frist bis Mittwoch, den 14. Januar, gesetzt. Bei Verstreichen werde Steinhöfel seinem Mandanten die „unverzügliche Einleitung gerichtlicher Schritte“ empfehlen. Der Streitwert beträgt 50.000 Euro.

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