Mit seinem Auftritt in der Sendung „Markus Lanz“ am 7. Januar löste Daniel Günther (CDU) eine Mediendebatte aus – und steht seitdem in der Kritik.

Der Anwalt des Online-Portals „Nius“ Joachim Steinhöfel forderte zudem das Land Schleswig-Holstein zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nun liefert das Land Schleswig-Holstein eine neue Erklärung, wie die Aussagen seines Ministerpräsidenten, mit denen er unter anderem ihm unliebsame Medien wie „Nius“ als Feinde bezeichnete, in der Sendung zu verstehen seien. Günther habe diese gar nicht als Ministerpräsident des Landes geäußert, sondern als Privatperson.

Alleine deshalb seien die von Steinhöfel erhobenen Unterlassungsansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein nicht zulässig, so die Argumentation in einem Anwaltsschreiben an das Verwaltungsgericht des Landes, das WELT vorliegt. Die Staatskanzlei fordert durch ihren Anwalt darum beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Steinhöfels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

In der Sendung sagte Günther unter anderem über das Nachrichtenportal „Nius“: „Also wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen, da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist einfach vollkommen faktenfrei.“

Rechtsanwalt Steinhöfel ließ dem Land Schleswig-Holstein daraufhin die Unterlassungsaufforderung zukommen. In der Abmahnung hieß es: „Die pauschale Diffamierung eines Presseorgans als ‚unser Gegner‘ und ‚Feinde der Demokratie‘ sowie ‚vollkommen faktenfrei‘ überschreitet die Grenze zulässiger, sachbezogener Kritik weit.“

Das Portal „Nius“ werde durch diese Äußerungen in seiner Funktion als Presseorgan und in seiner sozialen Geltung getroffen. „Staatliche Stellen dürfen zwar informieren und auch kritisieren, müssen aber wahrheitsgemäß, sorgfältig und sachlich bleiben und dürfen nicht ohne Not und ohne konkrete Anknüpfungstatsachen ein Medium als grundsätzlich faktenfrei delegitimieren“, hieß es in dem Schreiben. Die Staatskanzlei lehnte die Unterschrift ab, wie sie den „Kieler Nachrichten“ laut einem Bericht bestätigte. Der in der Abmahnung „geltend gemachte Anspruch“ bestehe nicht.

Nun offenbart die Staatskanzlei ihre Verteidigungsstrategie. Wolfgang Ewer von der Kanzlei Weißleder Ewer, die in der Sache das Land Schleswig-Holstein vertritt, beantragt beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Steinhöfels Antrag gegen das Land abzuweisen. In dem Schreiben, das WELT vorliegt, argumentiert Ewer, dass ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zwar bestehen könne, wenn ein Regierungsmitglied in seiner amtlichen Funktion grundrechtlich geschützte Positionen von Trägern des betroffenen Grundrechts – in dem Fall „Nius“ – verletze. Dies sei hier aber nicht der Fall.

„Ergeht eine Äußerung einer Person, die Regierungsmitglied ist, aber außerhalb der regierungsamtlichen Funktion und hat sie parteipolitische Aspekte zum Gegenstand, so ist für einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch kein Raum“, schreibt Jurist Ewer und behauptet, dass die Teilnahme des Ministerpräsidenten an dem Talk nicht ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes geschehen sei.

Vielmehr würden – bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen – allenfalls privatrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Diese würden sich dann aber nicht gegen das Land Schleswig-Holstein, sondern gegen die handelnde Privatperson Daniel Günther richten. Damit wären Zivilgerichte zuständig, nicht aber das Verwaltungsgericht.

Zwar stellte Günther selbst während der Lanz-Sendung klar: „Ich bin nicht als Bürger hier, sondern ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein.“ Doch genau das bestreitet der Anwalt des Landes Schleswig-Holstein nun. Die Argumentation: Günthers Selbstbezeichnung sei etwa 20 Minuten vor seiner Medienkritik gefallen und habe sich exklusiv auf außenpolitische Fragen bezogen, unter anderem zum Thema Ukraine. Für den restlichen Verlauf sei Günther dann in die Rolle der Privatperson gewechselt. Wann genau dies geschehen sein soll, wird nicht erläutert.

Zudem wird behauptet, Günthers Äußerungen seien erfolgt, ohne staatliche Ressourcen in Anspruch zu nehmen. Auch das treffe laut „Nius“-Anwalt Steinhöfel nicht zu. So sei die Anreise zum Studio mit dem Dienstwagen und unter dem Schutz des Landeskriminalamtes (LKA) erfolgt. „Wer als Hoheitsträger mit staatlicher Logistik und Sicherheitsstufe anreist, kann nicht behaupten, vor Ort als reiner Privatmann zu agieren.“

Der Anwalt des Landes Schleswig-Holstein argumentiert in seinem Gegenschreiben selbst, dass ein juristisches Vorgehen gegen Günther persönlich dann möglich sei, wenn „der Inhaber eines Regierungsamtes Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind.“ Dies sei insbesondere gegeben, wenn die Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt. Damit würde die Äußerung von Zuhörern mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung verstanden. „Ist dies der Fall“, so Ewer, „unterliegt das Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot“. Ansonsten sei seine Äußerung dem „allgemeinen politischen Wettbewerb“ zuzurechnen. Diese Voraussetzungen sieht der Anwalt des Landes Schleswig-Holstein im Fall Günther aber nicht erfüllt.

Steinhöfel: Land flüchtet in Formalien, weil es in der Sache keine Chance sieht

„Nius“-Anwalt Steinhöfel sieht das komplett anders. Es bedürfe schon einer gewissen juristischen Gymnastik, diese „Flucht ins Private“ entgegen der eigenen Selbstauskunft des Ministerpräsidenten zu begründen. Bemerkenswert sei, dass die Verteidigungsstrategie dabei auf jede inhaltliche Rechtfertigung der angegriffenen und in der Öffentlichkeit umstrittenen Aussage verzichtet.

Für Steinhöfel ist der Grund für diese Kehrtwende klar: „Das Land flüchtet in eine formale Position, weil es in der Sache keine Chance sieht.“ Wenn in der Sendung die Privatperson Günther und damit nicht der Ministerpräsident gesprochen habe, seien zivile Gerichte zuständig und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Ziel der Argumentation sei es schlicht, seinen Eilantrag als unzulässig abweisen zu lassen. „Irgendeine Beweisführung für die Behauptung, die Berichterstattung sei ‚faktenfrei‘, wird nicht angetreten“, merkt Steinhöfel an Stattdessen flüchte man sich aus der staatlichen Bindung an das Sachlichkeitsgebot in die private Meinungsfreiheit.

Dennoch mahnt Steinhöfel nun zusätzlich auch Günther persönlich ab und fordert ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Grundlage ist erneut die laut Steinhöfels Argumentation unwahre Tatsachenbehauptung, die Berichterstattung von „Nius“ sei „faktenfrei“. Wer sich der staatlichen Haftung mit dem Argument entzieht, er habe privat gehandelt, müsse sich dann eben persönlich für seine Äußerungen verantworten und diese gegebenenfalls vor Gericht beweisen. Es kommt nun darauf an, welcher Argumentation das Verwaltungsgericht in Schleswig-Holstein folgt.

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