Das iranische Mullah-Regime ist seit seinem Bestehen für den brutalen Umgang mit Oppositionellen berüchtigt. Dennoch protestieren seit Ende Dezember in zahlreichen Städten Tausende gegen die Führung des Landes, nach einer Verhaftungs- und Hinrichtungswelle und dem rapiden Verfall der iranischen Währung. In den vergangenen Wochen haben die Behörden die Repression gegen Demonstranten in einem bislang nie dagewesenen Ausmaß verschärft. Tausende Regierungskritiker wurden getötet.

In Deutschland sind es vor allem Exiliraner, die sich zum Terrorregime in Teheran im Gegensatz zur Bundesregierung nicht im Leisetreten üben. Viele von ihnen gehören einer demokratischen und säkularen Oppositionsbewegung an, die ein Ende der Islamischen Republik sowie Rechte für Frauen, Atheisten und Homosexuelle im Iran fordern.

Exilraner waren es auch, die jahrzehntelang darauf hingewiesen haben, dass sich mit dem Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) mitten an der Außenalster ein Außenposten des Regimes befand, aus dem diese bespitzelt wurden. Erst im Jahr 2024 wurde das IZH endlich verboten.

Zwei exiliranische Aktivisten waren nun in dieser Woche vor dem Amtsgericht Hamburg angeklagt, weil sie bei einer Demonstration für die Schließung des Iran-treuen Zentrums einen Koran verbrannt haben sollen. Im Strafgesetzbuch ist vorgesehen, dass man mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wenn man öffentlich „den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

Die angeklagten Aktivisten haben ihr Leben im Iran durch eine mörderische Auslegung des Koran bedroht gesehen – und sahen sich jetzt in Deutschland einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Zwar hatten Polizisten bei der Kundgebung keine Straftaten festgestellt. Nachdem im Hamburger Senat jedoch eine Verbalnote der Mullahs eingegangen war, in der ein „ernsthaftes, sofortiges und rechtliches Vorgehen gegen die Täter“ gefordert wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft Strafbefehle mit Geldstrafen. Da Einsprüche eingelegt wurden, kam es am Montag zum Prozess.

Es mag unklug, kontraproduktiv, respektlos oder für gläubige Muslime gar verletzend sein, einen Koran zu verbrennen. Strafbar sein sollte es allerdings nicht. Der sogenannte Blasphemie-Paragraf 166, den die Staatsanwaltschaft Hamburg in der genannten Anklage anführte, ist ein Relikt aus vergangenen Zeiten und gehört ersatzlos abgeschafft.

Im Rechtssystem eines demokratischen, freiheitlichen und säkularen Staats hat die anachronistische Vorschrift keine Daseinsberechtigung. Durch die Straftatbestände der Beleidigung, Verleumdung und Volksverhetzung sind religiöse Gruppen rechtlich bereits ausreichend vor Beschimpfungen geschützt.

Anlässe für eine Streichung gibt es mehr als genug

Für eine Abschaffung der Strafbarkeit der Gotteslästerung hätte es in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Gelegenheiten gegeben. 2005 etwa, als eine dänische Tageszeitung Karikaturen druckte, die den islamischen Propheten Mohammed zum Thema hatten, und es in der Folge zu gewalttätigen Ausschreitungen in mehreren muslimisch geprägten Ländern kam.

2015 nach dem islamistischen Terroranschlag auf die Redaktion der französischen Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“, die zuvor ebenfalls mehrfach Mohammed-Karikaturen gedruckt hatte. Oder 2020, als ein 18-jähriger Islamist den französischen Lehrer Samuel Paty ermordete, nachdem dieser seinen Schülern im Unterricht zum Thema Meinungsfreiheit solche Zeichnungen gezeigt hatte.

Die Streichung des Paragrafen 166 wäre eine angemessene Reaktion auf islamistische Gewalt und Drohungen. Ein klares Signal, dass die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit der Kunst und Presse sowie Religionskritik wichtiger sind als „verletzte Gefühle“ religiöser Fundamentalisten.

Ein aktueller Anlass für die Abschaffung wäre die blutige Niederschlagung der iranischen Oppositionsbewegung. Das dortige Regime hat Kritiker mehrfach wegen angeblicher Blasphemie zu langjährigen Haftstrafen oder gar zum Tod verurteilt. Jede Kritik an islamisch begründeter Gewalt soll durch solche Gesetze, die ähnlich etwa auch in Pakistan und Saudi-Arabien gelten, unterdrückt werden. Es darf den Islamisten nicht gelingen, diese Einschüchterung von Kritikern auch hierzulande durchzusetzen.

Besonders absurd an der Rechtsnorm ist der Bezug auf die Gefährdung des „öffentlichen Friedens“. Dies führt zwar dazu, dass nicht jede bloße „Beschimpfung“ einer Religion unter Strafe gestellt wird, zielt aber gerade nicht darauf ab, Friedlichkeit zu gewährleisten, sondern die „religiösen Gefühle“ Anderer zu schützen. Darauf hat die Rechtsanwältin Jessica Hamed in einem überzeugenden Antrag hingewiesen, mit dem sie das Hamburger Gericht aufgefordert hatte, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Blasphemie-Paragrafen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Zustand der Friedlichkeit wird erst dadurch gestört, „dass einzelne Personen in einem selbstständigen Akt entscheiden, dass sie sich durch das ‚Beschimpfen‘ ihrer Religion auch selbst als Religionsanhänger beschimpft fühlen, und in einem weiteren selbstständigen Akt meinen, deshalb ‚unfriedlich‘ werden zu müssen“, heißt es in dem Antrag, über den das Gericht nicht entschied.

Im Ergebnis gehe es also „um den Schutz subjektiv empfundener Gefühlsverletzungen gewaltgeneigter Personen“ – schließlich scheide eine Strafbarkeit aus, wenn von den betroffenen Gläubigen keine Gewalttätigkeiten zu erwarten seien. „Sobald die betroffenen Gläubigen jedoch mit Gewalt oder Drohungen reagieren, wird dieselbe religionskritische Äußerung plötzlich zur Straftat“, schreibt Hamed weiter.

Wäre „Charlie Hebdo“ in Deutschland ansässig, hätten deren überlebende Satiriker hierzulande also verurteilt werden können – schließlich haben ihre islamkritischen Karikaturen Terroristen zu einem Anschlag animiert.

Das Hamburger Amtsgericht hat die Exiliraner nicht verurteilt, sondern das Verfahren gegen eine Geldzahlung in Höhe von jeweils 300 Euro eingestellt. Die Angeklagten gelten damit als unschuldig. Hätten sie keinen Einspruch eingelegt, würden sie allerdings als schuldig gelten.

Dass das Gericht das Verhalten der Demonstranten nicht als strafwürdig erachtet hat, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der Versuch des iranischen Regimes, die deutsche Justiz für die Verfolgung von Oppositionellen zu instrumentalisieren, ist nicht geglückt.

Damit das so bleibt und Religionskritiker nicht weiter durch eine überkommene Vorschrift bedroht werden, sollte das Strafgesetzbuch geändert werden.

Politikredakteur Frederik Schindler berichtet für WELT über die AfD, Islamismus, Antisemitismus und Justiz-Themen. Dies ist die 32. Ausgabe seiner zweiwöchentlich erscheinenden Kolumne „Gegenrede“.

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