Das Online-Portal „Nius“ wehrt sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein. Ziel des erneuten Vorgehens durch die Kanzlei von Nikolaus Steinhöfel ist es, „dem Land Schleswig-Holstein im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Portal ‚Nius‘ als ‚Gegner‘ bzw. ‚Feinde von Demokratie‘ zu bezeichnen oder seine Berichterstattung pauschal als ‚vollkommen faktenfrei‘ zu diskreditieren“.
Anfang Februar hatte das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht einen Antrag des Online-Portals „Nius“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Schleswig-Holstein wegen Äußerungen von Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) mittels eines Eilbeschlusses abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf vorläufiges Unterlassen und Widerruf von Äußerungen, die Günther im Rahmen der ZDF-Talkshow „Lanz“ am 7. Januar 2026 getätigt habe.
Konkret ging es dabei um zwei Aussagen Günthers in der Sendung: „Wer hat denn dagegen geschossen? ‚Nius‘ und solche Portale … Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind“ und „Wenn ich mir ‚Nius‘-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.“
Sprach Daniel Günther „nur“ als Parteipolitiker?
Nach Ansicht der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat Günther diese Äußerungen nicht als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung, sondern in seiner Funktion als Parteipolitiker getätigt. Seine Aussagen seien dem Land daher nicht zurechenbar. Nehme ein Amtsträger in einem allgemeinen politischen Diskurs wie etwa einer Talkrunde nicht deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Mittel seines Amtes Bezug, seien seine Äußerungen regelmäßig nicht mit dem besonderen Gewicht seines Amtes verbunden.
Dass sich der CDU-Politiker an anderer Stelle der Sendung auf seine Funktion als Ministerpräsident berufen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis, teilte das Gericht damals mit. „Die Äußerungen seien getrennt voneinander im jeweiligen inhaltlichen Zusammenhang zu betrachten. In Verbindung mit den angegriffenen Äußerungen habe sich Herr Daniel Günther nicht auf sein Amt berufen, sondern sich an einer allgemeinen medienpolitischen Diskussion beteiligt“, hieß es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Gegen den noch nicht rechtskräftigen Beschluss bestand die Möglichkeit der Beschwerde, die die Kanzlei von Steinhöfel nun nutzt. In ihrer Begründung, die WELT vorliegt, berufen sich die Juristen darauf, dass mittlerweile „neue Tatsachen“ vorliegen würden, die „erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch Presseauskünfte der Staatskanzlei bekannt geworden seien“. Diese wiederum sollen den Vorwurf von „Nius“ stützen, dass Daniel doch in offizieller Mission unterwegs war.
Auch der Anstecker am Revers wirft Fragen auf
Als Argumente genannt werden die offizielle Anerkennung des Termins bei „Markus Lanz“ als Dienstreise: Demnach habe das Land Schleswig-Holstein mittlerweile eingeräumt, dass sämtliche Termine des betreffenden Tages – einschließlich des TV-Auftritts – „als Dienstreise eingestuft wurde“. Die Kosten dafür seien vollständig vom Land Schleswig-Holstein getragen worden.
Dazu komme das Tragen des Hoheitszeichens: Daniel Günther trat in der Sendung mit dem amtlichen Landeswappen Schleswig-Holstein als Anstecker am Revers auf. „Das private Führen bzw. die sonstige Verwendung dieses Hoheitszeichens ist nach dem Hoheitszeichenrecht des Landes Hoheitsträgern vorbehalten und Privatpersonen gesetzlich untersagt. Damit ist die prozessuale Behauptung eines ‚privaten‘ Auftritts unvereinbar: Entweder war der Auftritt amtlich geprägt – oder das Hoheitszeichen wurde von Herrn Günther rechtswidrig ‚privat‘ geführt“, heißt es in dem Schreiben der Kanzlei.
Es wird auf die amtliche Begleitung verwiesen: „Der Ministerpräsident reiste zu dem TV-Termin nicht privat an. Er wurde von persönlichem Fahrer, der Regierungssprecherin sowie Beamten des Landeskriminalamtes (Personenschutz) begleitet.“
Außerdem seien „staatliche Ressourcen“ zum Einsatz gekommen: „Das Land (Schleswig-Holstein, d. Red.) hat schließlich nicht bestritten, dass die Organisation und Durchführung des Termins über amtliche Strukturen der Staatskanzlei unter Inanspruchnahme staatlich finanzierter Ressourcen erfolgte.“
„Die Äußerungen verletzen die Pressefreiheit“, schreibt die Kanzlei
Das anwaltliche Schreiben endet mit dieser Schlussfolgerung: „Die Äußerungen verletzen die Pressefreiheit sowie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Betreiberin (die Klage wird geführt für die VIUS SE & Co. KGaA, die Betreiberin von nius.de, d. Red). Die pauschale Etikettierung als ‚Gegner‘ bzw. ‚Feinde von Demokratie‘ ist eine rechtswidrige staatliche Stigmatisierung, die ein Presseorgan delegitimiert.“
Die Behauptung, „Nius“ berichte „in der Regel“ falsch und „vollkommen faktenfrei“, sei zudem „eine pauschale Abqualifizierung ohne jeden konkreten Beleg, jedenfalls ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte. Damit ist das staatliche Sachlichkeitsgebot verletzt“.
Als Konsequenz fordern die Rechtsanwälte eine Unterlassung der genannten Äußerungen sowie eine öffentliche Bekanntgabe durch die Staatskanzlei, dass die beanstandeten Äußerungen vorläufig nicht mehr aufrechterhalten werden.
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