Drei Münchner Trambahnfahrer wollen eine Straßenbahn aus Gewissensgründen nicht fahren, die mit Bundeswehr-Werbung verkleidet ist. Sie berufen sich auf Artikel 4 des Grundgesetzes, die Freiheit des Gewissens. Einer von ihnen, Michael Niebler, wehrte sich vor dem Arbeitsgericht München gegen eine Ermahnung der Münchner Verkehrsgesellschaft, die gegen ihn ausgesprochen worden war. Nun entschied das Arbeitsgericht München: Niebler muss die Tram mit Camouflage und dem Slogan „Mach was wirklich zählt“ fahren.
In der Begründung hieß es, zwar sei die Gewissensfreiheit zu berücksichtigen. Niebler sei Pazifist und anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der den Dienst an der Waffe verweigern dürfe. Das Fahren mit der Bundeswehr-Tram sei scharf am Randbereich. Andererseits müsste das Grundrecht des Arbeitgebers auf unternehmerische Freiheit berücksichtigt werden, das in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt ist. Es müsse damit gerechnet werden, dass in Zukunft auch andere Mitarbeiter der Münchner Verkehrsgesellschaft Glaubens- oder Gewissensgründe vortragen würden und eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen wollten. Da der Einsatz als Fahrer ausgerechnet bei dieser Tram äußerst selten sei – einmal in einem Jahr und neun Monaten –, sei es „zumutbar“.
Im Interview erklärt seine Rechtsanwältin Gabriele Heinecke die Argumente, die sie gegen das Fahren der Tram mit Bundeswehr-Werbung vorgebracht hatte.
WELT: Frau Heinecke, Ihr Mandant wollte die Bundeswehr-Werbetram nicht fahren. War das ein arbeitsrechtlicher Streit um eine konkrete Dienstanweisung – oder ging es ausschließlich um Gewissensfragen?
Gabriele Heinecke: Um beides. Zunächst ging es um die Frage, ob Herr Niebler in der Nacht des Einsatzes erklärt hat, in Absprache mit der Geschäftsführung müsse er die Tram nicht fahren. Das konnte die MVG vor dem Arbeitsgericht nicht beweisen, die Ermahnung wurde darum zurückgenommen. Zum Zweiten ging es um die Gewissensfrage. Die MVG wollte grundsätzlich geklärt wissen, ob sie auf die Gewissensentscheidung meines Mandanten im Arbeitsverhältnis Rücksicht nehmen und ihn von dem Einsatz auf der Bundeswehr-Tram freistellen musste.
WELT: Das Gericht hält es nun für zumutbar. Werden Sie in die Berufung gehen?
Heinecke: Herr Niebler hat sich solch ein Urteil nicht vorstellen können und war von der Begründung äußerst befremdet. Wir halten das Urteil für eine Verletzung seiner Grundrechte, werden die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und in Berufung gehen. Dieses Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung.
„Für etwas werben, das er grundlegend ablehnt“
WELT: Ihr Mandant fährt Tram und weigerte sich lediglich, eine Bahn mit Bundeswehr-Werbung zu steuern. Warum macht aus Ihrer Sicht gerade diese Werbung den entscheidenden Unterschied?
Heinecke: Der Unterschied ist die Werbung für eine Institution, die Menschen das Töten anderer Menschen beibringt und dies als Option zur Konfliktlösung vorhält. Mein Mandant hat bereits in den 1990ern erfolgreich den Kriegsdienst verweigert. Er hat erklärt, dass er sich nie an dem Geschäft mit dem Tod als Soldat oder in irgendeiner anderen Rolle beteiligen könne. Wenn es eine Wehrpflicht gäbe, könnten Kriegsdienstverweigerer im zivilen Bereich eingesetzt werden, aber – so schreibt es das Grundgesetz in Artikel 12a vor – nur in Bereichen, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und der Bundespolizei stehen. Werbung für die Bundeswehr steht ideell in engstem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte. Nun soll er als Fahrer einer Tram daran mitwirken, für etwas zu werben, was er grundlegend ablehnt.
WELT: Für Laien klingt das zunächst nach einem feinen Unterschied: Tram fahren ja, Bundeswehr-Tram fahren nein. Worin liegt juristisch und persönlich der Kern dieses Unterschieds?
Heinecke: Seit den 1980er Jahren ist höchstrichterlich anerkannt, dass man sich auch im Arbeitsverhältnis auf dieses Grundrecht berufen kann. Es ist eine Situation der Gewissensnot, aus der sich eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers ergeben kann. Die Gewissensfreiheit ist ein Grundrecht, in das nicht einmal durch ein Gesetz eingegriffen werden darf. Im Juristendeutsch nennt man das ein „schrankenlos“ gewährleistetes Grundrecht.
Unser Gewissen ist unsere eigene Werteordnung, eine Orientierung, was als „gut“ und was als „böse“ anzusehen ist. Liegt eine Kollision mit einem anderen Grundrechtsträger vor, muss abgewogen werden, wessen Interesse schwerer wiegt. Die rechtliche Frage in diesem Verfahren ist bereits, ob die MVG als staatliches Unternehmen Grundrechtsträgerin sein kann.
WELT: Was ist der Kern des Problems?
Heinecke: Gegen das Gewissen, gegen diese Werteordnung zu verstoßen, kann einen Menschen innerlich zerreißen, kann ihn krank machen. Soweit darf es nicht kommen, auch im Arbeitsverhältnis nicht. Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass die Gewissensentscheidung meines Mandanten nachvollziehbar und glaubhaft ist. Herr Niebler ist gern Trambahnfahrer, er mag die damit verbundene Verantwortung und die Menschen, die sich ihm anvertrauen. Was er nicht ertragen kann und muss, ist die aufgedrängte Verknüpfung seiner Arbeit mit einer Werbung für etwas, was er aus tiefstem Herzen ablehnt. Die MVG hätte Möglichkeiten gehabt, ihn anderweitig einzusetzen.
WELT: Musste die MVG diesen Gewissenskonflikt aktiv berücksichtigen?
Heinecke: Ja. Die MVG hat einen Werbevertrag mit der Bundeswehr abgeschlossen. In der Folge führt dies bei meinem Mandanten zu einer ernsten Gewissensnot, wenn er auf der Tarnfleck-Tram eingesetzt wird. Zwar hat die MVG grundsätzlich ein Weisungsrecht. Wegen der Gewissensnot meines Mandanten ist dieses Weisungsrecht aber eingeschränkt. Seine Grundrechte müssen berücksichtigt werden. Doch die MVG weigert sich, das zu tun. Wir hatten Wege benannt, wie der Einsatz recht unproblematisch vermieden werden kann.
WELT: Wie begründete die MVG, dass Ihr Mandant die Bundeswehr-Tram trotzdem fahren soll?
Heinecke: Die MVG will festgestellt haben, dass – Gewissensentscheidung hin oder her – alle Trambahnfahrer alle Trambahnen fahren müssen, auch die Bundeswehr-Tram. Sie sagt, da könne ja sonst jeder kommen, der etwas gegen Werbung für Alkohol, Fleisch oder Damenunterwäsche habe und eine Gewissensentscheidung behaupten.
WELT: So hat es auch das Gericht gesehen. Warum greift diese Argumentation aus Ihrer Sicht zu kurz?
Heinecke: Niemand bereitet sich selbst einen solchen Ärger, ohne dass ein sehr ernstes Anliegen dahintersteht. Mein Mandant betreibt dieses Verfahren nicht zum Spaß, sondern um zu verhindern, dass seine innerste Überzeugung, seine Moral zerbrochen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt bestätigt, dass sich eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers in dieser Situation ergeben kann. Vor dem heutigen Urteil ist nicht einmal Beweis darüber erhoben worden, ob die Durchsetzung der Gewissensentscheidung meines Mandanten im Betrieb überhaupt Folgen haben würde. Tatsächlich sind die marginal bis nicht vorhanden. Herrn Nieblers Gewissensnot hätte von dem Gericht berücksichtigt werden müssen.
WELT: Gab es keinen Lösungsversuch mit dem Arbeitgeber?
Heinecke: Von Seiten meines Mandanten gab es seit Anfang des letzten Jahres mehrere Versuche, mit der MVG eine gemeinsame Lösung zu finden. Er hat sich umfassend zu seiner Gewissensentscheidung geäußert, leider ohne Erfolg.
WELT: Macht es juristisch bezüglich der Gewissensentscheidung einen Unterschied, ob es um die Bundeswehr, ein Rüstungsunternehmen, eine Partei oder eine religiöse Organisation geht?
Heinecke: Gewissensentscheidungen sind vielfältig. Es sind höchstpersönliche, einzeln zu bewertende Entscheidungen, die verfassungsrechtlich besonders geschützt sind. Das Grundgesetz gibt Regeln vor, die uns allen Schutz geben und die wir alle respektieren müssen. Für Kriegsdienstverweigerer gilt, dass sie von staatlicher Seite nicht in Bereichen eingesetzt werden dürfen, die in einem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehen. Die MVG ist eine hundertprozentig staatliche Einrichtung in privatrechtlichem Gewand. Das Grundgesetz verpflichtet sie unmittelbar, wie jede andere staatliche Stelle auch.
WELT: Hätte der Arbeitgeber nicht eine praktikable Lösung anbieten können?
Heinecke: Genau das haben wir gefordert. Die MVG lässt etwa 150 Tram-Fahrzeuge fahren und beschäftigt rund 650 Trambahnfahrer. Sie behauptet, es sei technisch nicht möglich zu organisieren, dass mein Mandant nicht auf der Bundeswehr-Tram eingesetzt wird. Wir haben dem widersprochen und verschiedene Möglichkeiten unter Beweis gestellt. Es ist eine Frage des Willens, nicht der Technik.
WELT: Was wäre aus Sicht Ihres Mandanten eine angemessene Lösung gewesen?
Heinecke: Angemessen wäre jede Lösung, die meinen Mandanten nicht in Gewissensnot bringt. Es hätte nahegelegen, ihn aus dem Betrieb der Bundeswehr-Tram herauszunehmen.
WELT: Man kennt ähnliche Gewissenskonflikte etwa von Lokführern, die Panzer oder anderes Kriegsgerät transportieren sollen. Ist der Fall Ihres Mandanten damit vergleichbar – oder unterscheidet er sich gerade wegen der öffentlichen Sichtbarkeit der Tram?
Heinecke: Jeder Fall muss separat geprüft werden, darum scheint mir eine Bewertung im Vergleich nicht angemessen zu sein. Im Fall meines Mandanten sticht hervor, dass er bei der Fahrt durch die Stadt mit der Bundeswehr-Tram sozusagen das Gesicht dieser Werbung ist.
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