Der Berliner Senat hat eine Anfrage der AfD zur Nennung von Vornamen von Tätern bei Messer-Straftaten zu Unrecht abgelehnt. Das entschied das Berliner Verfassungsgericht auf Antrag der AfD. Der Beschluss aus dem Mai fiel mit der knappen Mehrheit von fünf gegen vier Richterstimmen, wie mitgeteilt wurde. Die „Berliner Zeitung“ hatte berichtet.
Der AfD-Abgeordnete Marc Vallendar hatte 2024 eine Anfrage an den Senat gestellt. Darin erfragte er die 20 häufigsten Vornamen von Verdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu Delikten im Jahr 2023, bei denen ein Messer eine Rolle spielte. Der Senat hatte das abgelehnt, weil einzelne Menschen so identifiziert werden könnten.
Das Gericht erklärte, die Begründung des Senats sei nicht tragfähig. Damit habe er das parlamentarische Fragerecht verletzt. Ein relevantes Identifizierungsrisiko für Einzelpersonen erscheine als nicht plausibel. Die 20 häufigsten Vornamen seien nur ein kleiner Ausschnitt aus der großen Anzahl von fast 1.200 Verdächtigen.
Senat betont Risiko der Diskriminierung
Der Senat hatte zusätzlich im Gerichtsverfahren betont, durch die Nennung der Vornamen bestehe das Risiko, Deutsche mit Migrationshintergrund zu diskriminieren. Dieses Argument habe bei der aktuellen Entscheidung aber keine Rolle gespielt, weil er in der ursprünglichen Begründung zur Ablehnung der AfD-Anfrage nicht enthalten war, so das Verfassungsgericht.
Die AfD stellte die Frage zu den Vornamen, weil bei den Verdächtigen in der Statistik der Polizei zwar zwischen deutscher und ausländischer Nationalität unterschieden, aber nicht auf einen möglichen Migrationshintergrund eingegangen wurde. Den wollte die AfD über die Vornamen klären.
In einem Sondervotum schrieben die vier Richter mit abweichender Meinung, die Erstellung und Herausgabe einer Liste mit den häufigsten Vornamen von Tatverdächtigen sei dem Senat als Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich verboten.
Das Verfassungsgericht stellte fest: „Der Senat von Berlin muss nun erneut über die Beantwortung der schriftlichen Anfrage des Abgeordneten entscheiden.“
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