Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt ab Dienstagvormittag über das Verbot des rechtsextremen "Compact"-Magazins. Weitere Verhandlungstage könnten bei Bedarf am Mittwoch und Donnerstag folgen. Wann ein Urteil gesprochen wird, ist nicht absehbar.

Jürgen Elsässer ist Gründer und Chefredakteur des "Compact"-Magazins.Bildrechte: picture alliance/dpa | Michael Bahlo

Das Bundesinnenministerium hatte die "Compact-Magazin GmbH" und die "Conspect Film GmbH" als deren Teilorganisation vor etwa einem Jahr nach dem Vereinsrecht verboten und aufgelöst. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verbot im August 2024 jedoch zunächst in einem Eilverfahren außer Vollzug. Drei der fünf Richter entschieden zugunsten des Magazins. Grund waren vor allem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit seien die Beiträge des Magazins in weiten Teilen nicht zu beanstanden. Damit konnten "Compact"-Gründer Jürgen Elsässer und die weiteren Mitarbeiter ihre Aktivitäten bis jetzt fortsetzen.

Ministerium: "Compact" agitiert gegen Gesellschaftssystem

Das Innenministerium begründete das Verbot damals damit, dass sich "Compact" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. "Compact" verbreite "antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte", führte das Ministerium später aus. Das Unternehmen agitiere "gegen ein pluralistisches Gesellschaftssystem, das die Menschenwürde des Einzelnen achtet und die freie und gleichwertige Teilhabe aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der politischen Willensbildung vorsieht". Das Ministerium verwies auch darauf, dass die "Compact"-Magazin GmbH vom Bundesamt für Verfassungsschutz bereits Ende 2021 als gesichert rechtsextremistische Vereinigung eingestuft und daraufhin beobachtet wurde.

Gegen das Verbot klagen laut Gericht die betroffenen Unternehmen und mehrere Einzelpersonen. Sie argumentierten, dass ein Presse- und Medienunternehmen nicht auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten werden dürfe. Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Das Verbot sei unverhältnismäßig.

epd/AFP (ala)

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