Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen als unzulässig abgewiesen. Damit scheiterte ein Kläger letztinstanzlich, er hatte sich seit 2014 gegen die Beiträge gewährt. Er argumentiert, dass der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) damals gegen die Verfassung verstoßen habe, weil er nicht genügend transparent und ausreichend unabhängig von staatlichen Institutionen gearbeitet habe.
Konkret ging es ihm um die Zusammensetzung und Arbeit der MDR-Aufsichtsgremien. Diese hätten nichtöffentlich getagt, keine Angaben zu Themen, Tagesordnungen und Teilnehmern gemacht. Außerdem seien Programmbeschwerden nach nichtöffentlicher Entscheidung fast immer abgewiesen worden. Daher, so der Kläger, seien Qualität und Ausgewogenheit des MDR-Programms nicht garantiert gewesen, er werde daher keine Rundfunkbeiträge zahlen.
Mehrere Verwaltungsgerichte wiesen seine Klage aber ab. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte laut Bundesverfassungsgericht zwar die Kritik des Klägers aufgenommen, wonach der MDR-Staatsvertrag vor seiner Änderung im Jahr 2021 das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne nicht erfüllt habe. Für die Frage der Rundfunkgebühren sei dies aber nicht ausschlaggebend.
Das Bundesverfassungsgericht ging in seiner Entscheidung nun nicht näher inhaltlich auf die Kritik ein, gab die Argumente des Klägers aber ausführlich wieder. Grund der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde waren allein formale Gründe. So habe der Beschwerdeführer in Karlsruhe Kritikpunkte neu vorgebracht, die zuvor von den Verwaltungsgerichten hätten geprüft werden müssen.
Der MDR-Staatsvertrag wurde 2021 umfassend verändert. Dies war unter anderem eine Reaktion auf eine vorausgegangene Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2014, das die „Staatsferne“ des öffentlichen Rundfunks konkretisierte. Beispielsweise sitzen seitdem in den MDR-Aufsichtsgremien nur noch ein Drittel staatliche oder staatsnahe Mitglieder.
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