Inhalt des Artikels:

  • Was ist ein Behandlungsfehler?
  • Wie unterstützen die Krankenkassen Patientinnen und Patienten, die den Verdacht haben, von einem Behandlungsfehler betroffen zu sein?
  • Wie geht der Medizinische Dienst bei der Begutachtung vor?
  • Wann haben Versicherte Anspruch auf Schadensersatz?
  • Was bedeutet die Kausalität eines Behandlungsfehlers?
  • Wann verjährt ein Behandlungsfehler bzw. der Anspruch auf Schadensersatz?
  • Was passiert, wenn das Gutachten fertiggestellt ist?
  • An welche Institutionen können sich Patientinnen und Patienten generell bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler wenden?

Was ist ein Behandlungsfehler?

Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche, zahnärztliche und pflegerische Behandlung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung nicht angemessen durchführt, dann ist dies laut dem Medizinischen Dienst ein Behandlungsfehler. Ein solcher kann demnach vorliegen, wenn eine Behandlung nicht den aktuellen medizinischen Standards entspricht, wenn eine gebotene medizinische Behandlung unterlassen, eine unnötige Behandlung durchgeführt oder wenn eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird.

Wie unterstützen die Krankenkassen Patientinnen und Patienten, die den Verdacht haben, von einem Behandlungsfehler betroffen zu sein?

Haben Versicherte einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler, dann sind die gesetzlichen Krankenkassen erste Ansprechpartner. Sie sind nach dem Patientenrechtegesetz verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen arbeiten die Krankenkassen eng mit dem Medizinischen Dienst zusammen, der in ihrem Auftrag ein fachärztliches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten ist für Versicherte kostenfrei. Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass der Verdacht auf einen Behandlungsfehler gerechtfertigt ist, kann das Gutachten den Betroffenen dabei helfen, ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Wie geht der Medizinische Dienst bei der Begutachtung vor?

Der Medizinische Dienst erstellt auf der Grundlage der Patienten- bzw. Krankenunterlagen sowie eines Gedächtnisprotokolls des Patienten ein medizinisches Sachverständigengutachten. Er bewertet dabei eigenen Angaben zufolge auch den dokumentierten Behandlungsverlauf vor dem Hintergrund des erhobenen Vorwurfs. Aus dem Ergebnis muss erkennbar sein, ob ein Behandlungsfehler vorlag.

Außerdem müsse deutlich werden, ob ein Gesundheits- oder Körperschaden nachweisbar ist, der aus diesem Behandlungsfehler resultieren könnte. Wenn beide Voraussetzungen – Behandlungsfehler und Schaden – nachgewiesen sind, prüfen die Gutachter, ob der gesundheitliche Schaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde oder nicht.

Wann haben Versicherte Anspruch auf Schadensersatz?

Ein Schadensersatzanspruch aus einem Behandlungsfehler besteht für Patientinnen und Patienten nur dann, wenn der Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Wer einen solchen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss dies im Streitfall beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern können Betroffene im Rahmen einer Klage jedoch vom sogenannten Kausalitätsnachweis befreit werden.

Was bedeutet die Kausalität eines Behandlungsfehlers?

Stellen die Gutachter einen Behandlungsfehler fest und weisen sie nach, dass der Fehler die Ursache des gesundheitlichen Schadens war, spricht man von "nachgewiesener Kausalität". Jedoch ist nicht jeder Schaden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Bei unerwünschten Behandlungsergebnissen könnte es sich auch um Komplikationen handeln, die trotz sorgfältiger Behandlung nicht zu verhindern sind. Über die Möglichkeit eines Schadens durch eine Komplikation müssen Patienten vor der Behandlung "angemessen" aufgeklärt worden sein.

Wann verjährt ein Behandlungsfehler bzw. der Anspruch auf Schadensersatz?

Im Regelfall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beginnt diese Frist jedoch erst, sobald die Patientin und Patient von dem Behandlungsfehler erfährt. Schadensersatzansprüche aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers verjähren allerdings – ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – spätestens nach 30 Jahren.

Was passiert, wenn das Gutachten fertiggestellt ist?

Versicherte erhalten das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Sollte ein Behandlungsfehler bestätigt worden sein, kann sich der Versicherte mit der Krankenkasse über das weitere Vorgehen beraten und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.

An welche Institutionen können sich Patientinnen und Patienten generell bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler wenden?

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) und Verbraucherzentralen
  • Rechtsanwältinnen und -anwälte für Medizinrecht
  • Schlichtungsstellen/Gutachterkommissionen bei den Landesärztekammern
  • Verschiedene Interessengemeinschaften Medizingeschädigter

Medizinischer Dienst, MDR (mze)

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