EU-Staaten müssen in anderen Mitgliedsländern geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) anerkennen. Unionsbürger müssten die Gewissheit haben, ihr Familienleben in verschiedenen EU-Ländern fortsetzen zu können, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Das gehöre zu ihrem Recht, sich in der EU frei bewegen zu können.

Der Gerichtshof stärkte damit einem polnischen Paar den Rücken, das in Berlin geheiratet hatte. Weil sie nach Polen ziehen und dort als Ehepaar leben wollten, beantragten sie die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister.

Die polnischen Behörden lehnten dies mit der Begründung ab, dass das polnische Recht keine Ehe zwischen Menschen gleichen Geschlechts zulasse. Die Umschreibung der Eheurkunde laufe den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider.

Der EuGH entschied nun: Eine solche Verweigerung verstoße gegen das Unionsrecht. Dadurch werde das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht und das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Die Richter betonten jedoch, dass die Anerkennungspflicht nicht bedeute, dass EU-Staaten in ihrem nationalen Recht die gleichgeschlechtliche Ehe vorsehen müssen. Sie können wählen, auf welchem Weg die Ehen anerkannt werden.

Da die Umschreibung der Eheurkunde in Polen derzeit aber das einzige Mittel für eine Anerkennung sei, müsse Polen sie auch gleichgeschlechtlichen Paaren gewähren. Der konkrete Fall muss noch vor den polnischen Gerichten entschieden werden, die die Vorgaben des EuGH beachten müssen.

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