Laut Analysen der Stiftung für Zukunftsfragen reisen die Deutschen aktuell so viel wie seit 20 Jahren nicht mehr. Nicht einmal jeder Sechste sagte, noch keine Reiseabsichten zu haben. Und wer in der Hauptsaison verreist, bleibt im Schnitt 12,6 Tage weg. Ziele: Ein Viertel plant Urlaub in Deutschland, neun Prozent zieht es nach Spanien, sieben Prozent nach Italien. Auch Fernreisen sind deutlich beliebter: Mit 20 Prozent wollten mehr als doppelt so viele weit weg wie noch vor zehn Jahren.
Für alle, die im Büro bleiben müssen, bedeutet das jedoch das Gegenteil von Erholung. Denn in der Sommerpause geht die Arbeit meistens weiter wie bisher – nur mit weniger Personal.
Kein Wunder, dass es deshalb immer wieder Urlaubsstreit mit dem Chef gibt. Doch dürfen Vorgesetzte während der freien Zeit tatsächlich anrufen? Oder die Reise sogar im letzten Moment stornieren?
Eine neue Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt: 66 Prozent der Arbeitnehmer sind auch auf Reisen erreichbar. Vor allem per SMS oder WhatsApp, jeder Fünfte nimmt aber auch Anrufe an. „Möglichkeiten zum zeit- und ortsflexiblen Arbeiten dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte das Gefühl haben, auch im Urlaub ständig verfügbar sein zu müssen“, schreibt Bitkom in der Mitteilung. „Wer sich wirklich erholen kann, lebt nicht nur gesünder, er arbeitet auch produktiver.“
Beim Thema Erreichbarkeit im Urlaub gelten eigentlich klare rechtliche Regeln. Und wer auf der sicheren Seite sein will, sollte diese kennen. Doch was gilt wirklich? WELT hat den unter anderem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt Arndt Kempgens gefragt.
„Wer es als Arbeitnehmer genau nimmt, muss auch damit rechnen, dass die Arbeitgeberseite in kritischen Fällen wenig nachgiebig ist“, sagt Kempgens. „Man darf bei der Urlaubsplanung nicht vergessen, dass im Arbeitsverhältnis wechselseitige Rechte und Pflichten bestehen.“ Heißt: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen sich an das speziell für diese Fragen festgelegte Bundesurlaubsgesetz halten.
„Mitarbeiter müssen im Urlaub nicht erreichbar sein“
Beim Thema Erreichbarkeit sind die Regeln dort verhältnismäßig simpel: „Mitarbeiter müssen im Urlaub grundsätzlich nicht erreichbar sein. Es besteht keine Pflicht zur Telefonbereitschaft“, sagt Kempgens. Eine Regel, die übrigens nicht nur für den Urlaub, sondern auch für den Feierabend gilt. Auch in dieser Zeit müssten keine Anrufe, WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails beantwortet werden.
Doch was, wenn der Chef die Reise ganz verhindern will? Gerade in Ferienzeiten – wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beantragen – kann das vorkommen. Die meisten Gründe, einen Urlaub abzulehnen, sind streng genommen unzulässig, sagt Anwalt Kempgens.
Denn: Beschäftigte haben bei Vollzeitanstellung einen rechtlichen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage und die Firmen müssen ihren Angestellten erlauben, diesen auch zusammenhängend zu nehmen. Der Anwalt erklärt: „Der Arbeitgeber muss die zeitlichen Wünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen.“
In der Regel ist das Gespräch mit dem Chef deshalb auch schon vollkommen ausreichend, um eine Einigung in Urlaubsfragen zu erzielen. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaub ab, müsse er das gut begründen, sagt Kempgens. Zum Beispiel mit einem Nachweis, dass die Firma oder Produktion durch eine Abwesenheit gefährdet würden. Das Recht, sagt der Anwalt, sei hier meistens auf der Seite der Arbeitnehmer. Personalknappheit allein sei etwa noch kein ausreichender Grund, einen Antrag abzulehnen.
Trotzdem könne es gut sein, den Urlaub vorsichtshalber früh einzureichen, besonders, wenn der wegen Kindern nur in den Ferien möglich ist. Denn Chefs müssen auch planen können. Ferienkalender im Internet können dabei helfen, die Ferienzeiten abzuschätzen.
Rückkehr-Forderungen sind fast immer unzulässig
Ist der Urlaub einmal genehmigt, sind Beschäftigte zudem auf der sicheren Seite. Dass Pläne nachträglich storniert würden, sei rechtlich fast immer heikel, sagt Arbeitsrechts-Experte Kempgens. Versucht der Chef es dennoch, gelte: „Urlaub ist Urlaub. Eine einseitige Rücknahme durch den Arbeitgeber ist nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht möglich.“ Auch hier kann ein drohender Firmenkollaps allerdings eine Ausnahme darstellen.
Wer auf Bitten des Chefs freiwillig aus dem Urlaub ins Büro zurückkehrt, hat immerhin Ansprüche auf Entschädigung. Die Firma muss in diesen Fällen sämtliche Stornierungs- und andere Kosten erstatten. „Außerdem müssen die wegfallenden Urlaubstage gutgeschrieben werden“, sagt Kempgens. Nur in einem Fall haben Arbeitnehmer das Nachsehen: wenn sie ihre Reise nicht antreten können oder unaufgefordert am Schreibtisch sitzen. „Darauf, den einmal gewährten Urlaub beim Chef zu stornieren, gibt es keinen Anspruch“, sagt Kempgens.
Dieser Artikel wurde für das Wirtschaftskompetenzzentrum von WELT und „Business Insider Deutschland“ erstellt.
Felix Seifert ist Redakteur im Ressort Wirtschaft und Innovation. Er schreibt unter anderem über die Themen Karriere, Verbraucher, Mittelstand und Immobilien.
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