Wer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, weiß: Jetzt beginnt der Ärger. Versicherung informieren, gegebenenfalls Gutachten einholen, Fahrzeug reparieren lassen und die Werkstattrechnung bezahlen. Doch wer zahlt beim sogenannten Werkstattrisiko, also dann, wenn eine Autowerkstatt überhöhte Kosten berechnet? Das muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für Kaskoversicherer beantworten. An diesem Mittwoch verhandelt der 4. Senat über die Frage. Ob ein Urteil am selben Tag fällt, ist noch unklar. (Az. IV ZR 235/25)

Was bedeutet eigentlich Werkstattrisiko?

Das Werkstattrisiko regelt, wer die Kosten trägt, wenn nach einem Unfall eine Werkstatt unnötige Reparaturen abrechnet. Dazu zählen Arbeiten, die überteuert sind, fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt, aber dennoch in Rechnung gestellt wurden. Solche Kosten dürfen im Haftpflichtrecht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen. Ob das auch für das Kaskoversicherungsrecht gilt, ist umstritten und wird nun vom BGH geprüft.

Was hat der BGH denn bisher entschieden?

Der Kern: Nach einem unverschuldeten Unfall trägt nicht der Geschädigte, sondern der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung das Risiko für überhöhte, fehlerhafte oder verzögerte Werkstattleistungen. Das gilt nach einem jüngsten BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 sogar dann, wenn die Werkstatt Positionen für Arbeiten abrechnet, die gar nicht durchgeführt wurden. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzen bleibt.

Und worum geht es im vorliegenden Fall?

Um Leistungen einer Voll- oder Teilkaskoversicherung beim Werkstattrisiko. Solche Versicherungen sichern im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung Schäden am eigenen Wagen ab, die zum Beispiel bei einem selbst verschuldeten Unfall entstehen.

Der BGH verhandelt nun im Fall einer Frau, die im Jahr 2020 mit ihrem Wagen in einen Unfall verwickelt war und von ihrer Vollkaskoversicherung bei der HUK24, einer Online-Tochter der HUK-Coburg, das Geld für die Reparatur zurückhaben möchte. Die Kaskoversicherung zahlte zwar, zog aber neben dem vereinbarten Selbstbehalt zusätzlich rund 390 Euro von der Gesamtrechnung ab. Dies begründete sie mit überhöhten Kosten der Werkstatt. Diese habe Positionen abgerechnet, die für die Instandsetzung des Unfallwagens nicht erforderlich gewesen seien. Dagegen zog die Frau vor Gericht und verlor in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn.

Was sagen die Versicherer dazu?

Der beklagte Versicherer wollte sich mit Blick auf die anstehende Verhandlung und vor dem Urteil nicht äußern. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußerte sich dazu auf Anfrage nicht. Es komme immer auch darauf an, was individuell zwischen Kaskoversicherten und Versicherer vereinbart worden sei, erklärt eine GDV-Sprecherin.

Welche Folgen kann das Urteil für Verbraucher haben?

Das hat mehrere Aspekte. In größerem Zusammenhang betrachtet könnte ein Urteil zugunsten der Klägerin für Verbraucher tendenziell höhere Beiträge für Kaskoversicherte zur Folge haben, wenngleich auch nicht "explosionsartig", wie Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sagt.

Denn Werkstattkosten seien ein grundsätzliches Problem für Kaskoversicherer. Seit Jahren seien steigende Preise zu beobachten, sagt dazu der GDV. Das wirke sich auch spürbar auf die wirtschaftliche Lage der Kfz-Versicherungen aus. "Die Werkstattkosten steigen deutlich schneller als die allgemeine Teuerung", sagte die GDV-Sprecherin.

Für den einzelnen Verbraucher aber wäre ein Urteil zugunsten der Frau zu begrüßen, wie Grieble sagt. Denn Versicherungsnehmer dürften erwarten und darauf vertrauen, dass ein Versicherer die in der Regel vertraglich vereinbarten "erforderlichen Kosten" für eine Reparatur bezahlt und der Versicherte nicht darauf sitzen bleibt. Das gelte dann auch für das Werkstattrisiko.

Sollte das Urteil dem Kaskoversicherer recht geben, dann müssten diese in Beratungen zu einer Kaskoversicherung ihre potenziellen Kunden künftig sehr deutlich darauf hinweisen, dass sie für das Werkstattrisiko im Zweifel nicht einstehen. Am besten sei es allemal, dem Versicherer im Schadensfall einen Kostenvoranschlag der Werkstatt vorzulegen und diesen absegnen zu lassen, rät Experte Grieble.

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